von Anma » Di 21. Jun 2011, 22:59
Ein Ltd. die in Deutschland nur als Kompelmentär für eine Ltd. & Co. KG genutzt wurde und keine eigene Geschäftstätigkeit oder HR Eintrag hatte muss Insolvenz anmelden da die KG Insolvenz angemeldet hat. Die Ltd. hat nicht genügend Kapital um die Haftung für die KG als Komplementär zu übernehmen. Der Insolvenzantrag der KG wurde zugelassen und es ist genug Geld für das Verfahren da. Die Ltd. bekommt eine Gebührenrechnung für das Gutachten mit der Ablehnung der Insolvenz für die Ltd. mangels Masse und kann nicht bezahlen. Das Gericht wird über die fehlende Möglichkeit der Ltd. für die Zahlung informiert und darauf hingewiesen das die postalische Adresse in Deutschland für die Ltd. nicht mehr existiert. Der Direktor, dem seine Adresse dem Gericht bekannt ist, hatte die Insolvenz für die Ltd. beantragt. Muss der Direktor jetzt die Gutachtergebühr die das Gericht von der Ltd. verlangt bezahlen. Vor 10 Monaten wurde der Antrag gestellt und vor 4 Monaten kam erst die Rechnung vom Gericht. Ist es besser, auch strafrechtlich gesehen, das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Direktor, der selber in Privatinsolvenz seit 6 Monaten ist die Rechnung bekommen soll um die dann dem IV der Privatinsolvenz zuzuleiten oder ist es besser sich nicht zu melden. Kommt vielleicht gar keine Rechnung? Danke für die Antwort.